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Haftung von Geschäftsführern/Vorständen

Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 43 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG. Ein Geschäftsführer kann sich daher nicht darauf berufen, über nicht ausreichendes Wissen oder Fähigkeiten zu verfügen oder die Aufgaben delegiert zu haben. Vielmehr ist es die Pflicht des Geschäftsführers, sich umfassend über das Datenschutzrecht zu informieren bzw. sich beraten zu lassen und die Einhaltung der Regeln im Unternehmen laufend zu kontrollieren. Bei Verletzung dieser Pflichten droht die Haftung des Geschäftsführers (ähnlich wie im Kartellrecht) mit seinem Privatvermögen.

Haftung von Mitarbeitern

Mitarbeiter haften nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nur beschränkt. Dabei handelt es sich um zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Arbeitnehmer haften in betrieblichen Angelegenheiten nur bei vorsätzlichen Datenschutzverstößen. Liegt ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, haftete der Arbeitnehmer nur dann in vollem Umfang, wenn er nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Im Falle normaler Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Haftung, während bei leichter Fahrlässigkeit sogar nur der Arbeitgeber haftet. Welcher Verschuldensgrad bei einem Datenschutzverstoß vorliegt, lässt sich nicht pauschal sagen und ist immer Frage des Einzelfalls.